| Betreff: | AW: AZ 4/489: U.A. Gespäch mit Frau Rumpf : KV, Eingliederungshilfe + Psychiatrisches Gutachten + TEILHABE (PP) |
|---|---|
| Datum: | Fri, 27 Jun 2025 08:07:33 +0000 |
| Von: | Rumpf Manuela <Manuela.Rumpf@KV-KUS.de> |
| An: | 'Human' <arno@humanearthling.org> |
Guten
Morgen Herr Wagener,
ich
habe Ihre E-Mail an die Kollegen von der Eingliederungshilfe
weitergeleitet. Diese werden sich mit Ihnen in Verbindung
setzen.
Nachträglich
noch viele Geburtstagsgrüße.
Ihre
Ausführungen zum Thema Autismus sind sehr interessant!
Hinsichtlich
der Kostenübernahme für den Zahnersatz warte ich auf
Rückmeldung des Gutachters Dr. Kries.
Viele
Grüße
i.A. Manuela
Rumpf
Referatsleiterin
______________
Kreisverwaltung
Kusel
Abteilung
4 – Jugend und Soziales
Referat
41 – Hilfe zur Pflege, Altenhilfe
Trierer
Str. 49-51
66869
Kusel
Tel.:
06381/424-349
Fax:
06381/424-50-349
Unsere
Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier:
https://
landkreis-kusel.de/info/datenschutz.html
Von: Human
<arno@humanearthling.org>
Gesendet: Mittwoch, 25. Juni 2025 11:40
An: Rumpf Manuela <Manuela.Rumpf@KV-KUS.de>;
Grunwald Maren <maren.grunwald@KV-KUS.de>; Landkreis
+ Kreisverwaltung Kusel' = Jobcenter/Sozialamt
<kv-kusel@poststelle.rlp.de>
Betreff: AZ 4/489: U.A. Gespäch mit Frau Rumpf :
KV, Eingliederungshilfe + Psychiatrisches Gutachten +
TEILHABE (PP)
【
POWERED BY
】
Erwerbslosenverband Deutschland
【
e.V. i.Gr.
】
:
V O N :
: A N :
Sozialamt
der Kreisverwaltung Kusel
LANDKREIS
KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA
: AZ
4/489 + 4/58.24399
:
BCC:
Wen auch immer es betrifft ...
Jobcenter
Landkreis Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ
006594
:
Arno
Wagener
Hauptstraße
67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen,
den
25.06.2025
Randbemerkungen zu
PLANSPIEL TAG 9002 ( H I S
T O R Y
)
Time
is on my side, 1964, The Rolling Stones :
Tag
0001 : 01.11.2000
:
Hallo
Mensch !
:
ANMERKUNGEN ZU DEM HEUTIGEN SCHREIBEN :
Antragstellungen,
so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel
zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur
!
Diese
Schreiben ONLINE:
[
http://erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_jobcenter_20250625_law_antrag_teilhabe_04.html ]
Hallo
Frau Rumpf . . .
Unser
Gespräch vom 17.06.2025.
Erst einmal DANKE für Ihre Geduld und auch Duldsamkeit .
. .
UNSER
THEMA HEUTE :
KV, Eingliederungshilfe + Psychiatrisches Gutachten,
Teilhabe (pp) !
[
INTRO ]
Besuch
Eingliederungshilfe 25.07.2024
Antrag ~ Erinnerung ~ "Multidisziplinäre Bewertung im
Sinne der UN-BRK"
[ A ]
KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ
A1
Antrag ~ Erinnerung ~ Amtshilfe
A2 Elektronischen Gesundheitskarte
Kurze
Einführung in das Thema
[ C ] TEILHABE (pp)
Siehe
Antragstellung + Erinnerung Teilhabe (pp)
[
D ] APPENDIX
Nur
eine möglicherweise sachdienliche Begriffserklärung ...
Sehr
geehrte Damen und Herren ...
Werte Mitarbeiter*innen der Kreisverwaltung Kusel ...
Wenn
mich meine Unterlagen nicht ganz täuschen waren die
Mitarbeiter der "Kreisverwaltung Kusel - Referat 42 -
Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen" am
25.07.2024 bei mir zu Besuch ...
Herr
Martin Will
Telefon: 06381 424-156
E-Mail: martin.will@kv-kus.de
Ich
hatte dann im Anschluss am 16. Juli versucht Kontakt mit
Herr Will zu ermöglichen, um wegen diesem ergänzenden /
vergleichendem Gutachten im Kontext von
"multidisziplinärer Bewertung im Sinne der UN-BRK"
Auskunft zum Stand und dem Fortlauf der Dinge zu
bekommen. Das hat dann aber nicht so ganz geklappt, und
dann ist das Thema "Eingliederungshilfe +
Psychiatrisches Gutachten" aus dem Fokus meines
Interesse gerutscht und so erst einmal bei mir irgendwo
in einer 'Subroutine' meiner "Denksubstanz" (~ Citta¹) in der Warteschleife
gelandet . . .
Frau
Kathrin Beck, die andere Besucherin und damals
Mitarbeiterin der Kreisverwaltung Kusel arbeitet
jetzt bei 'Ökumenisches Gemeinschaftswerk Pfalz GmbH' im
Bereich "Individuell-inklusive Dienste und Angebote -
iDA" und ist telefonisch zu erreichen unter 06371 934
247 ...
Naja.
Sie haben das dann Gestern bei unserem Gesprächstermin
wieder wachgerüttelt.
Und deswegen nun (also nur kausale Folgewirkung) dieses
Schreiben und die heutige Mail !
Bzw. Sie müssen entschuldigen, dass ich da nun gleich
vollends in's Eingemachte einsteige !!!
:
QUERULANZIA :
[
http://www.erwerbslosenverband.org/
klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html#final_touch ]
➽
【
Auszug Seite 7 / 30 : querulanzia_01_anlage_03 :
】
[ http://
www.erwerbslosenverband.org/
klage/00_querulantentum_klage_begr%C3%BCndung_parte_de_querulanzia_01_anlage_03.pdf
]
» Ebenso anzunehmend wird dieser Facharzt dann zur
Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei diesen
umfangreichen Schriftsätzen in den dem Kläger von der /
dem Beklagten aufgenötigten / aufgezwungenen Verfahren
bei der Sozialgerichtsbarkeit um ein eindeutiges Signal
einer zutiefst gequälten menschlichen Seele handelt,
welche durch die staatliche Obrigkeit widerrechtlich zu
einem Dasein als bloßes Objekt staatlicher Willkür seit
3 Jahrzehnten degradiert wurde. Gerade auch dieser
langjährige "Leidenskonflikt" sollte in einem solchen
ergänzenden "Gutachten" im Zusammenhang mit einer
"multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK"
sicherlich ausgiebig Berücksichtigung finden. «
Es
war - so mein Eindruck - ja auch Gestern bei Ihnen klar
und in Eindeutigkeit angekommen, dass es bei meinem
Bestreben nicht (alleine) um meine individuelle
Lebensssituation geht, und dass es sich "ganz knallhart"
um eine umfassende 'Systemkritik' handelt. !
Antrag
~ Erinnerung ~ "Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der
UN-BRK"
Ich erinnere an meine mehrfach bei Ihnen zur Sprache
gebrachten 'Rechtsbegehren', so benannt als "Teilhabe
(pp).
Insbesondere hier diese 2 Anträge:
17.03.2024
http://erwerbslosenverband.org/
klage/
job_soz_sg_lsg_bsg_bverfg_egmr_20240317_antrag_beschwerde.pdf
12.12.2024
http://erwerbslosenverband.org/
klage/
sozialamt_jobcenter_20241212_law_antrag_teilhabe_02.html
IN DEM ZUSAMMENHANG !
S 5 R 182/25 ? + !
http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/
sozialgericht_speyer_20250507_klage_drv_widerspruch.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/
klage/lsg-
rlp_20250609_klage_berufung_querulanz_deckblatt.pdf
Der Grund für meine Anwesenheit in Ihrer Akte ist also
definitiv das so 11/2020 vom Jobcenter Landkreis Kusel
bzw. im Auftrag des Geschäftsführer/Werksleiter und
Justiziar des Landkreis Kusel, Herr Peter Simon,
erstellte "Gutachten" (= in Anführungszeichen) und mein
schon damals amtlich attestierter Status eines
"behinderten Menschen" (~ Mensch mit Behinderung).
Bei
dem oben angegeben Verfahren handelt es sich allerdings
(in direktem Zusammenhang mit 'Gutachten' +
'Multidisziplinäre Bewertung') um eine so allgemein
benannte "Zwangsverrentung" hier erfolgt in Form einer
so - ebenfalls vom JC Kusel bzw. dem Herrn Justiziar in
Auftrag gegebenen "Abgabe einer gutachterlichen
Stellungnahme" durch die DRV.
Welche dann ohne Begutachtung, den Regularien einer
psychologischen Untersuchung klar widersprechenden
Amtsausübung, erfolgte. Diese von der DRV dann im
Widerspruchsverfahren so benannte "Innerdienstliche
Mitteilung" hat dann ja erst, bei all Ihrer (Sozialamt
der Kreisverwaltung Kusel) eindeutig so ab 11/2020
verpflichtend bestehenden Zuständigkeit und Ihrer
annähernd 4 Jahre bestehenden "Kompetenzsverweigerung",
zu einem Aufhebungsbescheid SGB II seitens des JC Kusel
und dann erst einmal zu mehr als 2 Monaten
Leistungsverweigerung durch die Sachbearbeiterin Maren
Grunwald geführt.
Anschließend wurde dann der für das Leben notwendige
Bedarf (~ Sozio-Kulturelles Existenzminimum) in so nicht
statthafter Art und Weise erheblich gekürzt und
schlummert seitdem in einem Widerspruchsverfahren in
einer geradezu klassischen Verfahrensverschleppung beim
Kreisrechtsaussschuss der Kreisverwaltung Kusel.
IN
DEM ZUSAMMENHANG ist dann auch der Besuch der
Mitarbeiter von Sozialamt "Kreisverwaltung Kusel -
Referat 42 - Eingliederungshilfe für Erwachsene mit
Behinderungen" am 25.07.2024 bei mir zu Hause zu werten.
Im
Rahmen dieser Amtsobliegenheiten und im Kontext
"Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK"
erscheint es vollkommen unverständlich, dass Herr Martin
Will ein während des von Ihm wahrgenommenen Außentermin
klar zur Sprache gebrachtes Rechtsbegehren, i.d.S. ein
vergleichendes / ergänzendes psychologisches Gutachten
(zur Abwechselung dann auch mal durch einen im Spektrum
'Autismus bei Erwachsenen' kompetenten und befähigten
Facharzt), bisher verweigert und doch eigentlich
(ähnlich/gleich wie generell seitens Verwaltung und auch
Sozialgerichtsbarkeit) vollkommen ignoriert wurde.
Ich
beantrage also am heutigen Tag den strittigen
Sachverhalt, so benannt als Teilhabe (pp); i.d.S. der ab
sofort geltenden vollständigen Auszahlung des
vollständigen Regelsatz und somit auch der von meiner
Person zu entrichtenden Miete, einer selbst bestimmten
Lebensführung, und natürlich die Förderung und ;
erneut bei Ihnen !
[
http://erwerbslosenverband.org/klage/
sozialamt_20250616_regelsatz_wohnraumbeschaffungskosten.pdf ]
[
http://erwerbslosenverband.org/klage/
sozialgericht_speyer_20250616_untaetigkeitsklage_hinweis.pdf ]
Das
ist wichtig für ein Leben in Würde, und ebenso natürlich
auch meine beruflichen Perspektiven.
Ebenso wie diese KV, welche ich unter [ A ] erst einmal
dem Ganzen vorab nun abhandeln werde.
[
A ] KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ
ANTRAG
AUF AMTSHILFE SEITENS DER KREISVERWALTUNG KUSEL + des
LANDKREIS KUSEL
ANTRAG AUF KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ IN DER
GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG
Hiermit beantrage ich den gesetzlichen
Krankenversicherungsschutz bei der für mich zuständigen
AOK.
Wie
Ihnen, Frau Rumpf, als der hierbei ja zuständigen
Sachbearbeiterin, bei unserem gestrigen Gespräch
nochmals mit geteilt, so wie auch im Schriftverkehr mit
Ihrer Behörde sicherlich in der Vergangenheit schon
angemerkt:
Die Sozialgerichtsbarkeit will dem Anschein an diesem
"StatusQuo" der Krankenversicherungsunternehmen nicht
'rütteln' und ist auch nicht bereit diesen Sachverhalt
zu verhandeln. Letztendlich sind es ja Profit orientiert
zumeist international agierende Konzerne, welche aber
immer noch als so benannte "Träger der öffentlichen
Gewalt" in Selbstverwaltung tätig sind.
Es besteht auch kein Interesse unnötige "Kostenfaktoren"
als Versicherungsnehmer zu integrieren, solange diese
Ausgaben im Rahmen der
Gesundheitshilfe/Krankenversorgung dem kommunalen
Leistungsträgern überantwortet werden kann.
[ https://www.aok.de/pp/
selbstverwaltung/koepfe-der-selbstverwaltung ]
In
dem Zusammenhang auch das so von mir benannte Verfahren
“QUERULANZIA” ...
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-
rlp_20230606_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
[
http://www.erwerbslosenverband.org/
klage/00_querulantentum_klage_umfang_anlage_01.pdf
]
:
AUSZUG Seite 1 / 9 :
« (
1 )
dass das als erstinstanzlich hierbei unstrittig
zuständige Gericht, anzunehmend also das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, den Sachverhalt
eines nunmehr seit 3¾ Jahren im Leistungsbezug immer
noch fehlenden Krankenversicherungsschutz nicht nur bei
dem Kläger
[
~ Individualkläger ~ ]
einer umfassenden Prüfung und Ermittlung des Sachverhalt
zu unterziehen hat; da es sich lt. den Angaben der
hierbei involvierten Sozialverbände, so auch der
Clearingstelle in der Pfalz, dabei ebenso um die im
Krankheitsfall und in einer gesundheitlichen Notlage
abgesicherten Lebenssituation, i.d.S. einer so nicht zu
rechtfertigenden Schmälerung des 'sozio-kulturellen
Existenzminimum', von ( incl. Dunkelziffer ) mehr als
800.000 Menschen in der BRD, und insoweit ( anzunehmend
) einer vorsätzlichen Schädigung des "Gemeinwohl" durch
' Träger der staatlichen Gewalt ' handelt.
Diese Forderung ist in direktem Zusammenhang mit einer
'selbst bestimmten Lebensführung und gleichberechtigten
Teilhabe' zu betrachten.
»
Der
bisher letzte Schriftsatz in dieser Angelegenheit an das
LSG RLP mit Datum vom 16.06.2025 ...
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-
rlp_20250616_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
:
AUSZUG Seite 1/3 :
»» SIEHE
IN DEM ZUSAMMENHANG AUCH DAS SCHREIBEN !!!
[ http://erwerbslosenverband.org/
klage/lsg-
rlp_20250609_klage_berufung_querulanz_deckblatt.pdf
]
Lange Rede, kurzer Sinn. Wie steht es mit dem
Verfahren wegen der KV ? Lt. Angaben der
Sozialverbände betrifft es ja nur ( > ) 800.000
Menschen / Bürger in der BRD. Und mich natürlich auch.
Weil so, also ganz ohne Klärung des Krankheitsbefund –
dieser Attestierung und des so von mir benannten
„Gutachten“ ( = in Anführungszeichen ) bzw. Art und
Umfang der 'Behinderung' wird das – so die
Sachbearbeiterin der DKV – mit der PKV nicht klappen
können.
Da besteht also ebenfalls ein deutlicher Klärungsbedarf
!
Habe ich Ihnen schon geschrieben, dass Sie mit Ihrer
Handhabung einer geradezu klassischen
Verfahrensverschleppung, und dieser doch recht
mangelhaften bis vollkommen unzureichenden Gewährung des
'rechtlichen Gehör' und insbesondere mit diesem
vollkommenen Mangel an Waffengleichheit, also ohne PKH
und mit dem anscheinend gut freundschaftlichem
Verhältnis und der Kooperation und Zusammenarbeit mit
den anderen Beklagten, vollkommen auf diesem
berühmt-berüchtigten absterbenden Ast sitzen. Nein ?!
Naja. Jetzt wissen Sie es ja !
Auch
vermisse ich immer noch eine Bestätigung bzw. Erwiderung
zu der in dieser Art & Form [ = Siehe die
mit
dem Schreiben vom 06.06. eingereichte
ANLAGE 01 ( UMFANG / INHALT Klage / Beschwerde +
Rechtsstreit / Verfahren 9 Seiten ) ! ] ganz exakt
beantragten / beanspruchten \ begründeten
PKH !!! »»
Werte
und natürlich allseits verehrte Mitarbeiter+innen der
Kreisverwaltung Kusel !
Sie
verstehen jetzt sicherlich, dass meine Person in dieser
so nicht länger tragbaren und/oder von mir zu
erduldenden Situation nach nunmehr ca. 5¾ Jahren hier im
Landkreis Kusel im lfd. Leistungsbezug ohne einen so ja
gesetzlich verpflichtenden Krankenversicherungsschutz (ohne
realen Anspruch auf einen gesetzlich so in unserem
Rechtssystem verankerten Anspruch auf einen
Krankenversicherungsschutz) bei Ihnen Amtshilfe
beantragen und ebenso auch einfordern muss !
Ich
verweise ja des Öftern im Schriftverkehr mit den
staatlichen Organen hier im Landkresi Kusel auf die
Verfassung des Bundesland Rheinland-Pfalz, so auch eine
für Ihre Amtstätigkeit verbindliche 'Pflicht zur
Verfassungstreue im öffentlichen Dienst' . . .
o • • • • • o
Kennen
Sie übrigens die Verfassung von Rheinland-Pfalz ? + !
o • • • • • o
[
https:// www.rlp.de/unser-land/landesverfassung ]
[
https:// www.rlp.de/fileadmin/02/Unser_Land/
Landesverfassung/Verfassung_fuer_Rheinland-
Pfalz_Stand_2015.pdf ]
[[[
https:// www.lpb.rlp.de/fileadmin/files/downloads/
Barth-Schimbold/2022/
IND_14-3433_GG_Inhalt_2021_v1_low.pdf ]]]
Artikel
20 [Staatsbürgerliche Treupflicht] : Jeder Staatsbürger
hat seine Treupflicht gegenüber Staat und Verfassung zu
erfüllen, die Gesetze zu befolgen und seine körperlichen
und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem
Gemeinwohl entspricht.
Es
gibt auch eine Belehrung der 'Pflicht zur
Verfassungstreue im öffentlichen Dienst' :
[ https://
landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP- VVRP000005805
]
Diese 'Rechtsverordnung' hat Bestand seit dem 13.07.2019
! Also seien Sie bitte nicht zu 'pingelig' und allzu
bürokratisch. Ich bin das ja auch nicht. Oder ?! Und Sie
tun dem 'Gemeinwohl', also auch sich selbst, damit etwas
Gutes, sind ein/e der Verfassung treue/r, geradezu
Linien treue/r, Bürger*in.
o • • • • • o
Das innere und äußere Streben nach Erfüllung von Sinn
und Inhalt des öffentlichen Interesse und Gemeinwohl für
alle Menschen verbindet so die grundlegenden
Wertigkeiten der Staats - und Gesellschaftsordnung in
Deutschland als ein derart im Grundgesetz
verfassungsrechtlich verbindlich für alle Menschen und
gerade auch den Bürger so bestimmten Sozialstaat.
Sehen Sie das doch einfach in direktem Zusammenhang mit
dieser "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .
Ja
wirklich. Das erscheint als geeignetes Regulativ bei
der in früheren Schreiben schon mehrfach erwähnten
"Inkompetenzkompensationskompetenz" !
Eigentlich
einzig und wirklich nur darum geht es in der
Rechtsprechung. Also nicht um diese
"Inkompetenzkompensationskompetenz". Nein. Es geht
dabei um "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz".
Öffentliches Interesse und Gemeinwohl sind die
eigentlichen Schlüsselbegriffe einer funktionierenden
und dem Wohlergehen des Volkes und auch des einzelnen
Individuum entsprechend ausgerichteten
Staatsaufgabenlehre. Das öffentliche Interesse ist
somit gleichbedeutend mit dem Gemeinwohl, das
seinerseits das Staatsziel in Gänze definiert. Genau
genommen, definieren sollte. Aufgabe des Staates und
jeder staatlichen Gewalt ist es somit letztlich nur,
das „öffentliche Interesse“ und somit das Gemeinwohl
zu verwirklichen. So heißt es in Art. 3 der
Bayerischen Verfassung über den Freistaat Bayern
schlicht: „Er dient dem Gemeinwohl.“
Im
Sinne einer als konstruktiv zu wertenden
"Gemeinwohlorientierung" mache ich Sie als
Mitarbeiter*innen der Kreisverwaltung Kusel darauf
aufmerksam, dass nach meinem Dafürhalten (in dieser
Situation und gerade auch im Sinne und im Rahmen der
vorab beantragten 'Amtshilfe') es mit zu Ihrem
Tätigkeitsbereich und dem so rechtlich und gesetzlich
verpflichtenden Amsobliegenheiten Ihrer Person gehört
nun eigenständig auch einfach Mal bei Ihrem/n
Vorgesetzen und gegebenenfalls selbst bei der
Sozialgerichtsbarkeit anzukopfen und mit netten Worten
und einem formal korrektem Sprachgebrauch im Sinne
einer funktionierenden Gewaltenteilung als Grundlage
eines intakten 'Rechtsstaat' zu fragen: » Was soll
dieser Scheiß' ?! « !
Ebenso wie die Judikative sind auch Sie als Teil der
Exekutive zwingend genötigt gegen staatliches Unrecht
vorzugehen.
Da gibt es - so meine Einschätzung der rechtlichen
Wertigkeiten - doch eigentlich kein Handlungs - und
Ermessensspielraum.
BY THE WAY . . .
Wie sieht es eigentlich mit dieser 'elektronischen
Gesundheitskarte' aus ?!
Bekomme ich die innerhalb der nächsten Tage !? Ebenso
stellt sich mittlerweile doch recht drängend die Frage
wann meine Zahnärztin endlich mit der Behandlung und
dem Zahnersatz anfangen kann. Sie wartet da nur noch
auf die (schriftliche) Bestätigung der Kostenübernahme
bei dem schon vor Monaten eingereichtem
Behandlungsplan. Berücksichtigen Sie dabei bitte, dass
diese zwingend erforderliche Zahnbehandlung alleinig
durch Ihre Kollegen vom 'Jobcenter Landkreis Kusel' so
verursacht wurde.
Da
ist die Aktenlage nun wirklich eindeutig und ohne
Widerspruch.
Ebenso, dass Sie mir immer noch die (die beantragten
und in Folge mehrfach angemahnten) Fahrkosten zur
Uninklinik in Homburg zahlen müssen, und ebenso auch
ein meiner Weltanschauung hierbei angemessenes
Schmerztherapeutikum in Form von Nelkenöl.
Gegebenenfalls bei einer Ablehnung von (a) Amtshilfe,
(b) Gesundheitskarte, (c) Fahrtkostenerstattung
Uniklinik Homburg, und gerade auch (d) Naturheilmittel
in Form von Nelkenöl, erwarte ich einen schriftlich
ausführlich begründeten Bescheid unter Angabe der
hierbei geltenden Rechtsnormen und gesetzlichen
Grundlagen. Und das natürlich innerhalb angemessener
Frist !
Ich
verweise auf den umfangreichen Schriftverkehr mit Ihnen
als Teil dieser 'Träger der öffentlichen Gewalt' !
Hier
- siehe Link / Hinweis - finden Sie auch die Auflistung
der Situation für die hierbei zuständige
Sachbearbeiterin der Kreisverwaltung Kusel zum Stand der
Dinge im Juli 2022. Und NEIN! Seitdem hat sich da im
Wesentlichen nichts weiter getan ...
AOK
Herr Gerhard Wagner
<gerhard.wagner@rps.aok.de>
Zuständig bei Service-Nr.: R546 213 186 = Doris
Graf ( Teamleiterin ) [ Telefon 06331 802-149 /
Telefax 06331 802-492 /
smv.ps2@service.rps.aok.de
/
info@service.rps.aok.de ].
[
http://
www.erwerbslosenverband.org/klage/aok_sozialamt_20241209.html ]
DKV.
Die Daten der Sachbearbeiterin :
Frau Müller
Aachener Straße 300
50933 Köln
Tel 0221 578 3846
Fax 0221 578 6000
theresa.mueller@ergo.de
Die Daten der DKV Seguros :
DKV Seguros 22/08/2024 - 01/04/2018
Póliza 37 000 25857 DKV Integral Copago Complet
AtencionCliente.Tenerife@dkvseguros.es
dpogrupodkv@dkvseguros.es
ZUM
BEISPIEL . . .
Ich erwähnte im Gespräch mit Frau Manuela Rumpf am
17.06.2025 in der Räumlichkeiten der Kreisverwaltung
Kusel den § 99 (3) SGB IX . . .
Dabei
geht es um die zu kritisierende und im rechtlichen
Kontext der UN-BRK betrachtet als gegenstandlos zu
kennzeichnende Wertigkeit dieser "anderen" Behinderungen
gemäß dem § 99 (3) SGB IX !
Hier die Neu-Defintion lt. einem Gesetzesentwurf, was so
schon
[ https://datenbank.nwb.de/
Dokument/664699_DBLw24125ab3b1b1b1b3b5b1 ]
Behinderung.
Der Versuch einer Begriffsdefinition ...
Auch
- im Speziellen - zu einer gravierenden 'Lücke' im
"Behindertenrecht" :
'Lücke' ist eine außerordentlich freundliche
Umschreibung! Loch. Abgrund ...
Ein kleiner Absatz im SGB. Und das ganze Recht für
"Behinderte" ist futsch !
Lt.
diesem § 99 SGB IX gibt es auch Menschen mit 'anderen'
geistigen, seelischen, körperlichen oder
Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs - und umweltbedingten
Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft eingeschränkt sind. Dieser Personenkreis
"kann" allerdings nur Leistungen der Eingliederungshilfe
erhalten ! Mit diesem 'Hebel', so vom Gesetzgeber im SGB
verankert, kann letztendlich im Handeln der Verwaltung
und auch so durch die Gerichtsbarkeit das gesamte
„Behindertenrecht“ außer Kraft gesetzt werden.
Kein 'sollen' oder 'müssen' in der Bestimmung und des
somit hierbei verpflichtend vorgegebenen Handeln der
jeweiligen Amtsträger. 'Können' – also eine solche
"Kann-Bestimmung" – eröffnet 'Ermessensspielräume' und
bedeutet insoweit, dass das Recht / die Rechte von
'Menschen mit Behinderung' unzulässig beeinträchtigt
werden.
Da es sich in dem betreffenden Paragraphen in Absatz 3
um 'Menschen mit Behinderung' im Sinne von § 2 Absatz 1
Satz 1 und 2 des SGB IX handelt darf ich von der Annahme
ausgehen, dass die dort im § 2 angebenen
Begriffsbestimmungen auch verbindlich für den
Personkreis der 'Menschen mit anderer Behinderung' wie
im Absatz 3 des § 99 SGB IX definiert Geltung haben ?!
§ 2 (1) SGB IX : » Menschen mit Behinderungen sind
Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder
Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach
Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht,
wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
«
Grammatikalisch korrekt ausgedrückt bedeutet es dann ja
sicher auch im § 99 (3) SGB IX "Menschen mit anderen
geistigen, seelischen, körperlichen Behinderungen oder
Sinnesbeeinträchtigungen" ? + !
Alles Andere macht ja nun wirklich vom Verständnis und
Sprachgebrauch nun absolut keinen Sinn !
Im Sinne der auch in der BRD geltenden UN -
Behindertenrechtskonvention gibt es aber entweder
Behinderung.
Oder eben nicht ! Eine Unterscheidung und
dementsprechend die Trennung in Behinderung und
irgendwelche anderen Behinderungen, zudem ohne nähere
Begriffsbestimmung, ist so überhaupt nicht zulässig !
Natürlich gibt es Unterschiede in der Schwere einer
Behinderung, und dem muss dann natürlich Art und Umfang
der gesellschaftlichen Hilfe und Unterstützung
entsprechend gestaltet sein.
Eine Unterscheidung in 'andere' Behinderte, ob nun
'eingeschränkt sind' wie im § 99 (3) SGB IX oder eben
'hindern können' wie bei § 2 (1) SGB IX ist nicht der
realen Wirklichkeit entsprechend.
Die Auswirkungen und Benachteiligung einer wie auch
immer gearteten Behinderung wird alleinig in der
jeweiligen Schwere und dem Grad der Behinderung
definiert durch "einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft". Weder durch das jeweilige Geschlecht,
noch dem Alter !
Und auch nicht in der Unterscheidung von psychischen,
geistigen oder eben körperlichen Beeinträchtigungen.
Nur durch die Möglichkeit und Verwirklichung einer
Selbstbestimmung des jeweiligen Individuum und der
Verwirklichung einer vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft.
Diese zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder
ihnen entgegenzuwirken wird im § 1 SGB IX als
Oberbegriff und Prämisse der Ausrichtung dieser
gesetzlichen Regelung und der damit verbundenen
Hilfestellungen für 'Menschen mit Behinderung' im
Ordnungsprinzip des so im Grundgesetz postulierten
'Sozialstaatsprinzip' angegeben.
Und da geht es um alleinig um Selbstbestimmung in der
Lebensführung von Behinderung Betroffenen und die volle
Verwirklichung einer gleichberechtigte Teilhabe dieser
Menschen am Leben in der Gesellschaft !
Wie bereits mit meinem Schreiben am 26.08.2022 and das
LSG RLP auf Seite 39 / 48 angegeben :
» : ANMERKUNG : Dieser Absatz 3 des § 99 im 9. Buch des
SGB ist so schon alleine durch die Unterscheidung
'andere' eine eindeutige Diskriminierung und so eine
nicht hinnehmbare Rechtswidrigkeit des Gesetzestext in
der Wertigkeit des 'Gleichheitsgrundsatz' ! Und würde
bereits in der ersten Instanz dahin fleuchen und im
Orkus des juristischem 'Nirvana' ein würdiges Ende
finden ! «
Mit diesem 'Hebel' mittels § 99 (3) SGB IX, so vom
Gesetzgeber dem Anschein nach als 'Regulativ' betreffend
der Kostensituation im Behindertenrecht und dem SGB
verankert, bzw. bei dieser angeblich "wahnhaften
Querulanz", so dem Kläger erneut in dem schon
angegebenen "Gutachten" zugeordnet, ist es zu mindestens
bei dem Kläger seit Jahrzehnten gängige Praxis für ihn
als Hilfe suchenden Bürger bei der Gerichtsbarkeit und
ebenso Verwaltung. Da kann die Verwaltung und das
Gericht eigentlich Alles machen. Und nichts tun. Und das
ist dann Alles formal korrekt ? Und ein deutlicher Bruch
mit den rechtlich bestehenden Grundlagen unseres
Staatswesen !
Aber anscheinend genügt eine derartige "Wortspielerei"
und eindeutige Diffamierung von 'Menschen mit
Behinderung' als ausreichende Rechtfertigung staatlicher
Stellen, Judikative und Exekutive gleichermaßen,
gerechtfertigte Forderungen des Kläger – ebenso gilt das
für andere Betroffene in gleicher / ähnlicher Situation
– nach einem Leben in Würde; freier Entfaltung der
Persönlichkeit, einer gleichberechtigten Teilhabe an und
mit der Gesellschaft, der selbst bestimmten
Lebensführung unabhängig von dem Bezug von
Sozialleistungen im staatlichen Allimentierungswesen;
gänzlich zu verweigern.
§
99 (3) SGB IX regelt, dass Menschen mit anderen
geistigen, seelischen, körperlichen oder
Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in ihrer
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
einschränken, Leistungen der Eingliederungshilfe
erhalten können, wenn sie durch diese Beeinträchtigungen
in Verbindung mit einstellungs- und umweltbedingten
Barrieren eingeschränkt sind.
o • Erläuterung:
• Leistungsberechtigung:
• § 99 SGB IX bestimmt den Personenkreis, der Anspruch
auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat.
• Beeinträchtigungen:
• Es werden verschiedene Arten von Beeinträchtigungen
(körperlich, geistig, seelisch,
Sinnesbeeinträchtigungen) genannt, die eine
Leistungsberechtigung begründen können.
• Wechselwirkung mit Barrieren:
• Die Beeinträchtigungen müssen in Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren zu einer
Einschränkung der Teilhabe führen.
• Gleichberechtigte Teilhabe:
• Der Fokus liegt auf der gleichberechtigten Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft, die durch die
Beeinträchtigungen und Barrieren beeinträchtigt wird.
• Eingliederungshilfe:
• Die Eingliederungshilfe soll diese Menschen dabei
unterstützen, ihre Teilhabe zu ermöglichen und ihre
Einschränkungen zu überwinden.
Zusammenfassend: § 99 (3) SGB IX erweitert den Kreis der
Leistungsberechtigten um Menschen mit
Beeinträchtigungen, die nicht explizit als
"schwerbehindert" gelten, aber dennoch durch ihre
Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Barrieren
in ihrer Teilhabe eingeschränkt sind.
Ebenso
ist der von den staatlichen Organen der BRD beanspruchte
Sachverhalt;
einer 'freien' Berufswahl im Sinne des Art. 12 GG und
somit einer gleichberechtigten Teilhabe in und an der
Gesellschaft und auch im so benannten 'allgemeinen'
Arbeitsmarkt in Form einer autarken selbstbestimmten
Lebensführung für einen 'Mensch mit ( oder eben auch
ohne ) Behinderung' unabhängig von Sozialleistungen in
menschlicher Würde, der freien Entfaltung von
Persönlichkeit, sowie die Unverletzlichkeit des Leben"
i.S.d. Art. 2 GG, gerade aber auch die Unverletzlichkeit
der Ausübung des Glauben, einer Religion oder auch einer
Weltanschauung i.S.d. Art. 4 GG;
durch die hierbei zuständige Gerichtsbarkeit einer
grundlegenden Prüfung und insbesondere Neubewertung [
=
Begründung und Argumentation =
] zu unterwerfen und auch im Einklang mit der geltenden
Rechtsordnung der BRD zu verhandeln. Dabei ist das
Gericht aufgefordert den strittigen Sachverhalt im so
benannten 'allgemeinen und öffentlichen Interesse' als
grundsätzlich zu behebende anscheinend strukturell
bedingte und i.d.S. systemimmanente "Diskriminierung"
und dem geltenden Recht widersprechende Benachteiligung
und Ungleichbehandlung von Autisten und anderen Menschen
mit oder eben
[
Im Sinne des § 99 (3) SGB IX so grammatikalisch und
rechtlich vollkommen abwegig ! ]
anderen Behinderungen werten !
Die
Eingliederungshilfe (EGH) ist eine Sozialleistung, die
seit 1. Januar 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt
ist. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von
Behinderung bedrohten Menschen eine individuelle
Lebensführung, die der Würde des Menschen entspricht,
ermöglichen oder erleichtern (§ 90 SGB IX).
Teilhabe
am Arbeitsleben:
Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht,
um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen
oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend
ihrer Neigung und Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu
verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und
ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu
sichern (§ 90 Abs. 3 i. V. m. § 111 SGB IX). Inhaltlich
geht es um Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung.
Lt.
der UN-Behindertenrechtskonvention wir die
Begriffsbildung komplett neu definiert !!!
[ https://www.institut-fuer-
menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/
DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/
CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf
]
Die
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) definiert
Behinderung als das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen
Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen,
geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen und
verschiedenen Barrieren, die sie an der vollen,
wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft hindern können. Es handelt sich also nicht
nur um die Beeinträchtigung selbst, sondern auch um die
gesellschaftlichen und umweltbedingten Barrieren, die
diese beeinträchtigten Menschen an der Teilhabe hindern.
o • Ausführliche Erklärung:
Die UN-BRK verfolgt einen menschenrechtlichen Ansatz und
betont, dass Menschen mit Behinderungen als Träger von
Menschenrechten anzusehen sind. Die Konvention definiert
Behinderung nicht nur als eine individuelle
Beeinträchtigung, sondern als ein Ergebnis des
Zusammenwirkens von Beeinträchtigungen und Barrieren in
der Umwelt.
o • Hier sind die wichtigsten Punkte der
Begriffsdefinition:
• Langfristige Beeinträchtigungen:
• Die UN-BRK bezieht sich auf Beeinträchtigungen, die
voraussichtlich längerfristig bestehen, also nicht nur
vorübergehende Einschränkungen.
o Wechselwirkung mit Barrieren:
Es ist die Wechselwirkung zwischen der Beeinträchtigung
und den Barrieren, die zu Behinderung führt.
o Gesellschaftliche Teilhabe:
Die Konvention betont, dass es um die volle, wirksame
und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben geht.
o Kein Defizitmodell:
Im Gegensatz zu früheren Modellen, die Behinderung als
Defizit des Einzelnen betrachteten, betont die UN-BRK,
dass Behinderung Teil der menschlichen Vielfalt ist.
o • Beispiele für Barrieren:
Barrieren können vielfältig sein, z.B.:
• Architektonische Barrieren: Fehlende Rampen, Aufzüge
oder barrierefreie Zugänge.
• Kommunikative Barrieren: Mangelnde
Gebärdensprachdolmetscher, Informationen nicht in
Leichter Sprache.
• Einstellung/Vorurteile: Diskriminierung, mangelnde
Akzeptanz.
• Gesetzliche Barrieren: Fehlende Anpassung von Gesetzen
an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
Die UN-BRK fordert von den Vertragsstaaten, solche
Barrieren abzubauen und eine inklusive Gesellschaft zu
schaffen, in der Menschen mit Behinderungen
gleichberechtigt teilhaben können.
Ein
psychiatrisches Gutachten ist eine fachärztliche
Stellungnahme, die im Rechtswesen oder in anderen
Kontexten verwendet wird, um die psychische Verfassung
einer Person zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf
deren Verantwortlichkeit oder Leistungsfähigkeit. Es
wird oft in Gerichtsverfahren, bei sozialrechtlichen
Fragestellungen oder zur Klärung der Dienstfähigkeit von
Beamten eingesetzt.
Was ist ein psychiatrisches Gutachten?
Ein psychiatrisches Gutachten ist eine detaillierte
Untersuchung und Beurteilung der psychischen Verfassung
einer Person durch einen Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie. Es dient dazu, festzustellen, ob eine
psychiatrische Erkrankung vorliegt und welche
Auswirkungen diese auf die Handlungsfähigkeit,
Entscheidungsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit der
Person hat.
o • Wozu dient ein psychiatrisches Gutachten?
• Feststellung der Schuldfähigkeit:
• Im Strafrecht wird ein Gutachten oft zur Klärung der
Frage herangezogen, ob eine Person im Tatzeitpunkt
aufgrund einer psychischen Erkrankung vermindert oder
gar nicht schuldfähig war.
o • Beurteilung der Geschäftsfähigkeit:
Im Zivilrecht kann ein Gutachten Aufschluss darüber
geben, ob eine Person geschäftsfähig ist, also in der
Lage, rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen (z.B.
Verträge abzuschließen).
Ermittlung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit:
In sozialrechtlichen Verfahren (z.B. bei
Berufsunfähigkeit) kann ein Gutachten Aufschluss darüber
geben, ob eine Person aufgrund einer psychischen
Erkrankung erwerbsunfähig ist.
Entscheidung über Betreuung:
Ein Gutachten kann auch bei der Frage nach der
Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung helfen.
Entscheidung über Behandlungsmaßnahmen:
In einigen Fällen dient ein Gutachten dazu, die
Notwendigkeit und Art von Behandlungsmaßnahmen (z.B.
ambulante oder stationäre Therapie) zu beurteilen.
o • Ablauf einer psychiatrischen Begutachtung:
• 1. Auftragserteilung:
• Ein Gutachten wird in der Regel von Gerichten,
Behörden, Versicherungen oder auch Privatpersonen
beauftragt.
2. Aktenstudium:
Der Gutachter studiert die vorliegenden Unterlagen und
Informationen zum Fall.
3. Untersuchungsgespräch:
Ein ausführliches Gespräch mit der zu begutachtenden
Person, bei dem der bisherige Krankheitsverlauf, die
aktuellen Umstände und der psychische Zustand erörtert
werden.
4. Zusätzliche Untersuchungen:
Je nach Fragestellung können auch psychologische
Testverfahren oder somatische Untersuchungen (z.B.
neurologische Untersuchungen) durchgeführt werden.
5. Erstellung des Gutachtens:
Der Gutachter erstellt eine schriftliche Stellungnahme,
in der die Ergebnisse zusammengefasst und die gestellten
Fragen beantwortet werden.
o • Inhalte eines psychiatrischen Gutachtens:
• Anamnese: Erhebung der Krankengeschichte.
• Befunde: Darstellung der erhobenen Befunde (z.B.
psychischer Zustand, Testergebnisse).
• Beurteilung: Einschätzung der psychischen Verfassung
und deren Auswirkungen.
• Beantwortung der konkreten Fragestellungen: Die
Gutachten müssen immer auf die jeweiligen
Fragestellungen der Auftraggeber eingehen.
Ein psychiatrisches Gutachten ist somit ein wichtiges
Instrument, um psychische Erkrankungen und deren
Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit und
Verantwortlichkeit einer Person zu beurteilen. Es dient
als Grundlage für Entscheidungen in verschiedenen
rechtlichen und sozialen Kontexten.
Hier
in der Pfalz ist es teilweise durch eine langjährigen
Auseinandersetzung mit der Problematik
"Erwerbslosigkeit" zu begründen, aber im Wesentlichen –
(m)eine in sich schlüssige Annahme, welche ich in Folge
noch ausreichend argumentativ unterstützen und begründen
werde – ist es alleinig das Verschulden von Herr
Ass. Peter Simon, welcher eine nachhaltige Schädigung
meiner Person bei diesem Amtsmissbrauch und einer
mehrjährigen Verfahrensverschleppung billigend dabei in
Kauf genommen hat.
Und nun einmal ganz unabhängig davon, ob der Kläger nun
ein anderer Behinderter ist oder eben so ein richtig
Behinderter !
Auch ganz unabhängig, ob nun eine typische "schizotype
Persönlichkeitsstörung", wie in dem "psychologischen
Gutachten" angegeben, also diese 'Diagnostik' lt.
Ansicht eines 'Fachmann' namens Nico Janzen; welcher mit
seiner Kursleiterausbildung zur Gewichtsreduktion, als
NLP-Practitioner und auch Transaktionsanalytiker unter
Supervision (PTSTA) neben seinem beruflichen Werdegang
als Personalfachkaufmann sicherlich in den Bereichen
seine Qualifikationen hat.
Oder eben so ein Mensch mit der Prägung im
Autismus-Spektrum und da in der Schublade
'Asperger-Syndrom'.
Wesentliche
Merkmale bei so einer "schizotypischen
Persönlichkeitsstörung" . . .
» Menschen mit einer schizotypischen
Persönlichkeitsstörung haben ein tiefgreifendes Defizit
bei den zwischenmenschlichen Beziehungen und ihren
sozialen Fähigkeiten. Außerdem zeigen sie
Eigentümlichkeiten in ihrem Verhalten, im Denken und bei
der Wahrnehmung. So ist ihr äußeres Erscheinungsbild oft
skurril oder ungepflegt und ihre Sprache eigenwillig.
Auf andere wirken sie oft unzugänglich, gefühlsarm und
gleichgültig, aber auch schrullig und exzentrisch. Ihnen
fehlt die Fähigkeit, engere zwischenmenschliche
Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten. Außerdem
sind sie anderen gegenüber oft sehr misstrauisch. «
[
https://www.therapie.de/psyche/info/index/diagnose/
persoenlichkeitsstoerungen/schizotypie ]
AUTISMO
...
Autisten, das ist statistisch ohne jeden Widerspruch
nachweisbar, werden diskriminiert.
Es handelt sich dabei um eine strukturell und
anscheinend systemimmanente Diskriminierung.
Diese Benachteiligung besteht in einem Ausmaß, was so im
Bereich 'Behinderung' einmalig ist !
Sie
als "Normale/r" und zudem keinesfalls "Behinderte/r"
können nicht abschätzen was 'Überdosis an
Informationen + mediale Reizüberflutung' wirklich
bedeutet. Jeder Autist - sofern er oder sie dabei
'geneigt' oder eben in der Lage ist eine entsprechende
Befragung zu ermöglichen, wird dem Gericht diesen
Sachverhalt bestätigen !
Und
so ein Fuzzi
–
ich erwähnte schon in der Auflistung der Daten ganz zu
Anfang dieser "Klage / Beschwerde / Rechtsstreit /
Verfahren" den mir eigenen Sprachgebrauch = Fuzzi
passt dazu ! –
wie dieser Dipl. Psych. kann das mit Sicherheit auch
nicht.
Ohne
eine Abwertung seiner Person dabei zu implizieren :
Niederwertige Denksysteme können höherwertige
Denksysteme nicht analysieren.
Wie bei ( 3 ) der Auflistung dieses
"Forderungskatalog" und der bei der Gerichtsbarkeit
erneut zur Sprache gebrachten ergänzende Begutachtung
angeben :
Und
Ja. Es geht dabei eindeutig um » Autismus als
Regulativ bei einer so vom Klager / Beschwerdeführer
benannten 'zivilisatorischen Fehlentwicklung' « !
Das wird der noch zu benennde Gutachter / die
Gutachterin in der dann erfolgten psychologischen
Begutachtung u.A. wegen den Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, einer so nicht vorhandenen
Vermittlungsfähigkeit alleinig in den Lohn abhängigen
Arbeitsmarkt, und den psychischen Besonderheiten und
Absonderlichkeiten meiner Person Ihnen, also der
hierbei zuständigen Gerichtsbarkeit, dann schon
erklären wie Autismus in der Schublade
'Asperger-Syndrom' und dieser fleischlichen
Ummantelung benannt als Arno Wagener ganz prächtig zu
diesem 'Streitpunkt' passt !
]
QUELLE [
https://as-tt.de/Asperger
Asperger-Syndrom = Autismus-Spektrum-Störung
Asperger-Autisten sind Autisten, denn das gesamte
Autismusspektrum gehört zusammen.
Der Diagnoseschlüssel lautet ICD-10 F84.5
Asperger-Syndrom.
Aber diese Unterscheidung in verschiedenen Formen des
Autismus ist mittlerweile nicht mehr Stand der
Forschung.
Auch sehe ich ein autistisches Kontinuum, das sich vor
allem im Unterstützungsbedarf als auch in der
Außenwirkung unterscheidet, also in der Sichtweise der
Nichtbetroffenen (NT = neurotypische Menschen), aber die
inneren Ursachen der Einschränkungen sind doch sehr
ähnlich
Es ist nur die Intensität der äußeren Ausprägung der
Symptome, die Asperger-Autisten von Kanner-Autisten
unterscheiden. Der Leidensdruck ist meist von den
Symptomen unabhängig und er bestimmt die
Beeinträchtigung des einzelnen in seiner Lebensqualität
und in seiner Psyche. Deshalb ist der Begriff
“Autismus-Spektrum” besser.
Das Störungsbild dieses Namens (kann man es “Störung”
nennen?) wurde von dem Kinderarzt und Leiter der
Heilpädagogischen Station der Wiener
Universitäts-Kinderklinik Dr. Hans Asperger 1944
erstmals beschrieben. Frau Dr. Lorna Wing, die Aspergers
Habilitationsschrift ins Englische übersetzte, machte
das Asperger-Syndrom im Jahr 1981 international bekannt.
1993/94 wurde das Asperger Syndrom in die
Klassifikationssysteme ICD-10 (F84.5) und DSM-IV
aufgenommen. Es ist dem Autismusspektrum - und somit den
tiefgreifenden Entwicklungsstörungen - zugeordnet.
Man geht heute - aufgrund von Studien von Familien -
davon aus, dass die genetische Komponente bei der
Entstehung dieses Syndroms eine große Rolle spielt.
Diagnostische Überschneidungen mit
Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
im engl. Attention Deficit / Hyperactivity Disorder
(ADHD):
In jüngster Zeit ergeben sich immer öfter Hinweise
darauf, dass Asperger-Syndrom und ADHS aufgrund ihrer
teilweisen Ähnlichkeiten im Erscheinungsbild (z. B.
spielt Hyperaktivität auch beim Asperger-Syndrom u. U.
eine Rolle) von manchen Diagnostikern
differentialdiagnostisch nicht eindeutig abgegrenzt
werden kann und daher verwechselt wird. Diesbezügliche
Studienergebnisse stehen aber noch aus. Auch das
gemeinsame Auftreten der beiden Störungsbilder ist
bekannt.
Besondere Fähigkeiten:
Einige Fachleute in der Autismusforschung legen Wert
darauf, Menschen mit Autismus NICHT als Patienten zu
sehen, sondern als Menschen, welche die Welt und deren
Geschehnisse aus einer anderen Sichtweise und Warte
sehen („….und es gibt keine richtige versus kranke
Warte…es gibt viele Warten“):
Menschen mit Autismus haben eine andere Art der
Objektbetrachtung. Sie haben Einsichten, Wahrnehmungen,
Betrachtungen etc., die andere nicht haben. Hat man „ein
Organ“ für Botschaften von Menschen mit Autismus, so
kann man ihr Verhalten verstehen und viel von ihnen
lernen. Sie können uns in eine Welt führen, die
neurotypische Menschen nicht kennen.
Man geht heute davon aus, dass - ohne Menschen mit
Autismus - so manche Formel nie entdeckt, so manche
Erfindung nie gemacht, so manches Musikstück nie
komponiert oder so manches Buch nie geschrieben worden
wäre. Autismus-Persönlichkeiten haben die Gabe in ihren
Tätigkeiten, Stunden über Stunden, Tage über Tage, bis
ins kleinste Detail vorzudringen. Gewisse Entdeckungen
und Werke sind überhaupt erst durch diese Fähigkeit der
speziellen Konzentration möglich geworden.
In der Therapie darf man Autismus-Persönlichkeiten
deshalb ihre „andere Sicht der Dinge“ nicht nehmen,
sondern die Therapie sollte lediglich ein besseres
gegenseitiges Verstehen ermöglichen.
Hans Asperger selbst beschrieb dieses Phänomen nicht nur
als Störung, sondern er war fasziniert von diesen
Menschen und ihrem originellen Erleben und Verhalten.
Defizite in sozialen Fertigkeiten:
Trotz einer grundsätzlich positiven Sicht darf nicht
vergessen werden, dass Menschen mit Autismus meist große
Defizite in den sozialen Fertigkeiten aufweisen und es
dadurch zu einer ganzen Reihe von Problemen und
Schwierigkeiten kommen kann (Probleme am Arbeitsplatz,
Ehe- und Beziehungsprobleme, Schulprobleme bei Kindern
etc.).
Mit speziellen Besonderheiten im Erleben und Verhalten
von Autisten muss man immer rechnen:
So kann beispielsweise ihre Stimmung in Bruchteilen von
Sekunden von normaler Befindlichkeit scheinbar in Wut
umschlagen. Sie fassen oft Handlungen anderer als böse
auf, die aber nicht böse gemeint waren, d.h. sie
beziehen etwas auf sich, was vielleicht nur Irrtum oder
Fehlleistung anderer war (macht ihnen jemand
beispielsweise aus Versehen „die Türe vor der Nase zu“,
empfinden sie diese Handlung oft als Absicht und
Böswilligkeit). Das kommt daher, da viele Autisten das
Denken als ganz bewussten Vorgang erleben und dies bei
all ihrem Tun anwenden. Der Umstand, es könne sich
jemand einfach nichts dabei gedacht haben, ist ihnen
fremd!
Menschen im Autismus-Spektrum geben auch häufig keine
„sozial erwünschten“ Antworten. Sie sind direkt und
absolut ehrlich in ihren Antworten, selbst wenn diese
einen Nachteil für sie selbst bedeuten oder wenn dadurch
andere Menschen in Verlegenheit gebracht oder beleidigt
reagieren, wobei dies meist sachlich (objektiv) und
nicht auf die Person bezogen gemeint ist.
Generell zeigte sich, dass jene Menschen mit Autismus,
die in irgendeiner Form ihr Hobby / Interesse zum Beruf
machen konnten, eine wesentlich bessere
Lebensentwicklung hatten, als jene, bei denen dies nicht
möglich war.
Des Weiteren fiel in einer Untersuchung auf, dass
Autismus-Persönlichkeiten signifikant häufiger in ihren
Beziehungen unzufrieden sind als die Personen der
Vergleichsgruppe ohne Autismus, und dass diese Menschen
„ihre Zufriedenheit“ fast ausschließlich über ihre
Arbeit definieren. Auch gaben diese Personen sehr häufig
an, dass sie innerhalb von Beziehungen oft nicht
wüssten, was der Partner / die Partnerin eigentlich von
ihnen möchte. Da viele dieser Wünsche vom (nicht
betroffenen) Partner nonverbal zum Ausdruck gebracht
werden und Autisten diese Signale meist nicht erkennen,
ist dies nicht eine Fehlinformation sondern ein nicht
informiert sein!
Das Asperger Syndrom ist eine schwerwiegende lebenslange
autistische Behinderung, die erheblich mehr beinhaltet,
als Einzelgänger zu sein, als sehr schüchtern zu wirken,
eine Sozialphobie zu haben oder Kommunikationsprobleme
zu haben.
Diese Behinderung beruht auf neurologischen Problemen,
komplexen Störungen des Zentralnervensystems,
insbesondere im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung,
die nach heutigem Wissen höchstwahrscheinlich zumindest
unter anderem genetisch bedingt ist.
Aber das bedeutet unter anderem auch, dass Autismus
nicht heilbar ist, dass Autismus sich auf alle
Lebensbereiche auswirkt, ja dass Autismus eine
Mehrfachbehinderung ist.
Asperger-Autismus ist eine tief greifende
Entwicklungsstörung. (ICD-10 F 84.5), wohlgemerkt
Störung, nicht Verzögerung! Es ist also keineswegs so,
dass die "normale" Entwicklung lediglich langsamer
verläuft oder später einsetzt. Autismus "wächst sich
nicht aus". Aus autistischen Kindern werden immer
autistische Erwachsene!
Leider zielen viele Förderprogramme nur auf das
autistische Kind und die Erwachsenen werden mit ihrem
Problem allein gelassen. Auch manche Organisationen, die
sich der Unterstützung von Autisten verschrieben haben,
sehen vorrangig autistische Kinder und da auch manchmal
nur den frühkindlichen Autismus.
Dazu kommt, dass sehr oft falsche Meinungen über
Autismus und damit auch über das Asperger-Syndrom im
Umlauf sind:
Autismus hat nichts zu tun:
mit der "inneren Einstellung",
nichts damit, dass sich Betroffene
etwa "nicht genug Mühe" gäben, ihren Zustand zu ändern,
nichts mit "mangelnder Willenskraft",
nichts mit "sich nicht
zusammenreißen",
nichts mit "Selbstmitleid",
nichts mit "sich Hängenlassen",
nichts mit "Faulheit",
nichts mit "schlechter
Arbeitshaltung",
nichts mit "zu schwach sein, den
inneren Schweinehund zu überwinden",
nichts mit "fehlender Motivation",
nichts mit "Gleichgültigkeit"
nichts mit "Arroganz",
nichts mit "Egoismus"
nichts mit "Bosheit",
nichts mit "Trotz",
nichts mit Überempfindlichkeit im
Sinne von "sich anstellen" oder "Mimosenhaftigkeit",
nichts mit "verwöhnt sein",
nichts mit "zu viel Grübeln",
nichts mit "Einbildung",
nichts mit "Melancholie",
nichts mit "Trübsal blasen",
nichts mit "unzureichender
Erziehung",
nichts mit "zu einseitig kognitiver
Förderung",
nichts mit "nicht genug gefordert
worden zu sein",
nichts mit "vernachlässigt worden zu
sein"
nichts mit "unverarbeiteten Traumen",
nichts mit "sich in der Einsamkeit
gefallen",
nichts mit "sich darin gefallen,
anders zu sein",
nichts mit "nicht dazu gehören
wollen",
nichts mit "nicht erwachsen werden
wollen",
nichts mit "Querdenken",
nichts mit "einer Modeerscheinung",
nichts mit "Zeitgeist"
aber auch nichts mit “Alleswissen”
etc. zu tun!
Es ist nach heutigem Wissensstand nicht möglich,
Autismus jemals loszuwerden. Weder durch Erziehung, noch
durch Medikamente, noch durch Diäten, noch durch
irgendeine sonstige Maßnahme gleich welcher Art. Dazu
kommt, dass viele der Betroffenen gar nicht geheilt
werden wollen, da sie sonst ihre Identität verlieren
würden.
Man kann einzelne Symptome manchmal - leider durchaus
nicht immer - mit viel Glück und sehr viel Engagement
etwas mildern. Es ist manchmal möglich, mit sehr viel
Einfühlungsvermögen, Verständnis, Geduld und intensivem
Training dem Autisten zu helfen, einen Weg zu finden,
ein wenig besser mit all den schwerwiegenden und sich
auf jeden Lebensbereich auswirkenden Beeinträchtigungen
umzugehen.
Doch sollte niemand die mit Autismus verbundenen
Probleme verharmlosen, denn sie sind oft nur für den
Betroffenen selbst spürbar und werden deutlich erlebt,
auch wenn der Betroffene seine Empfindungen und Gefühle
gar nicht oder nur bedingt zum Ausdruck bringen kann.
Dadurch kommt es dann unter Umständen zu sehr heftigen
Reaktionen, die für Nichtbetroffene scheinbar grundlos
sind und die sozialen Kontakte noch erschweren.
Was jedoch alle tun können:
Toleranz zeigen und aufeinander zugehen und Autisten als
vollwertige Glieder der Menschheit behandeln,
Das ist gelebte Inklusion!
Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch automatisch
inklusiv ist, also dazugehört.
Es ist leicht über Inklusion zu sprechen, solange man
nicht selbst involviert ist.
Erst dann zeigt es sich, ob Inklusion auch gelebt wird.
Inklusion heißt für mich auch jene speziellen Stärken
von vielen Autisten zu fördern, aber diese nicht
auszunutzen !
Es ist keine echte Hilfe für Autisten, wenn man ihre
Stärken zwar wirtschaftlich nutzen will, aber dies nur
durch eine Entlohnung auf dem Niveau einer
Behindertenwerkstatt anerkennen will.
:
APPENDIX :
Begriffserklärungen
. . .
¹
Citta (Pali) bezeichnet den Geist im allgemeinen, aber
auch Bewusstsein v.a. in Verbindung mit dem Willen und
mit Emotionen und auch Geisteszuständen (z.B. den
“Geistesgiften”). Es ist eine der vier Säulen der
Achtsamkeit (statipatthana), Achtsamkeit auf den Geist
bzw. die Geisteszustände, und somit Teil der
Vipassana-Meditation.
[ https://en.wikipedia.org/wiki/
Chitta_(Buddhism) ]
|
Change the Beat ! |
:
5th Element :
» Let's change the beat ! «
» If it's war they want, it's war they'll get !
«
Tja.
Das war es auch schon für den heutigen Tag !
Ich schicke das incl. etwaiger Tippfehler und
möglicher orthographischer Mängel jetzt einfach
mal los.
Antragstellungen,
so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter
Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Der
Einfachheit und der Kosten halber – siehe in
dem Zusammenhang ein
Beschwerdeverfahren beim LSG RLP in Mainz
wegen dieser nur als unzureichend zu
wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit
dem Aktenzeichen L 3 AS 57/23 – sende ich
Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht )
ergänzende Unterlagen, so auch die in dem
heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze
nur mit einem Link,
also
einem
Hinweis auf die für Sie jederzeit
verfügbaren Daten im Internet. Wenn Sie die
jeweiligen Schriftsätze in vollständiger
Form von mir benötigen, bitte ich Sie um
Mitteilung ! Und - wie Sie sicher verstehen
werden - in dem Fall muss ich hiermit eine
vollständige Kostenübernahme
der
erforderlichen Aufwendungen für Ausdruck und
postalische Übermittlung der von Ihnen
geforderten Schriftsätze
beantragen. Sie sollen jedoch -
so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte
beim Jobcenter Landkreis Kusel und auch
des Sozialamt Kreisverwaltung Kusel ,
sowie der Sozialgerichtsbarkeit, sein !
Ich
verweise auf den diesbezüglichen
Schriftverkehr mit dem SG Speyer in dieser
Angelegenheit !
Hochachtungsvoll
+ MfG
Arno Wagener
|
THE END |